AGB
1.1 Allgemeine Geltung: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der Recruiting- und Marketing-Agentur Hansetalent Inh. Ben Carstens, Eppendorfer Weg 168, 20253 Hamburg (nachfolgend einheitlich „Dienstleister“, „Agentur“ oder „Auftragragnehmer“ genannt), gelten als ausschließliche, maßgebliche und alleinige vertragliche Grundlage für sämtliche zwischen dem Dienstleister und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“) geschlossenen Verträge, Vereinbarungen, Angebote sowie für alle vorvertraglichen Schuldverhältnisse und geschäftlichen Anbahnungen. Der Geltungsbereich erstreckt sich insbesondere, aber nicht abschließend, auf Dienstleistungen aus den Bereichen Online-Marketing, Performance-Recruiting, Social-Media-Management, Employer Branding, Consulting sowie auf die Erstellung von Medieninhalten (Foto/Video).
1.2 Beschränkung auf den B2B-Verkehr: Das Angebot und die Dienstleistungen des Dienstleisters richten sich strikt und ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Der Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kunde versichert und garantiert mit der Abgabe seiner Vertragserklärung (Unterschrift, digitale Bestätigung oder Zahlung), dass er bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der Dienstleister ist berechtigt, jederzeit – auch nach Vertragsschluss – geeignete Nachweise über die Unternehmereigenschaft des Kunden zu verlangen (z. B. Vorlage der Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug oder Mitteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer / USt-IdNr.). Sollte sich eine vermeintliche Unternehmereigenschaft nachträglich als falsch erweisen, ist der Dienstleister zur sofortigen, fristlosen Kündigung berechtigt, ohne dass dem Kunden hieraus Schadensersatzansprüche erwachsen.
1.3 Ausschließlichkeit & Abwehrklausel: Es gelten ausschließlich die AGB des Dienstleisters in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen oder sonstige Formularverträge des Kunden werden hiermit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstleister ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht (kein Schweigen als Zustimmung). Selbst wenn der Dienstleister in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die geschuldete Leistung vorbehaltlos ausführt, die Vergütung entgegennimmt oder Korrespondenz führt, stellt dies keine konkludente Zustimmung zu den AGB des Kunden dar. Ein Verzicht auf die Geltung der vorliegenden AGB kann nur durch eine ausdrückliche, schriftliche Bestätigung der Geschäftsleitung des Dienstleisters erfolgen.
1.4 Kettenwirkung für Folgeschäfte: Sofern zwischen den Parteien eine ständige Geschäftsbeziehung besteht, gelten diese AGB in ihrer jeweiligen Fassung auch für alle künftigen Aufträge, Erweiterungen, Nachträge (Upsells) oder neuen Verträge, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart oder dem Kunden erneut vorgelegt werden. Der Kunde ist verpflichtet, sich eigenständig über etwaige Änderungen der AGB auf der Website des Dienstleisters zu informieren.
1.5 Vorrang der Individualabrede & Asymmetrische Laufzeiten (§ 305b BGB): Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen im Angebotstext) haben gemäß § 305b BGB Vorrang vor diesen AGB. Dies gilt insbesondere für im Angebot definierte Laufzeitmodelle, bei denen die Dauer der automatischen Vertragsverlängerung die Dauer der Erstlaufzeit überschreitet (sog. asymmetrische Verlängerung / z. B. Sprung von 3 auf 6 Monate). Der Kunde erkennt an, dass solche Modelle aufgrund der notwendigen Optimierungsdauer im Recruiting branchenüblich und gewollt sind. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist zwingend ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung des Dienstleisters maßgebend. Mündliche Zusagen von Mitarbeitern, Freelancern oder Vertriebsbeauftragten des Dienstleisters, die über den schriftlichen Vertragsinhalt hinausgehen oder von diesen AGB abweichen, sind rechtlich unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung.
1.6 Sprachliche Vereinfachung: Soweit in diesen AGB oder in den Vertragsdokumenten Bezeichnungen, die sich auf natürliche Personen beziehen, nur in männlicher Form angeführt sind (generisches Maskulinum), beziehen sie sich auf alle Geschlechter (m/w/d) in gleicher Weise. Dies dient ausschließlich der besseren Lesbarkeit und beinhaltet keinerlei Wertung.
1.7 Vertretungsmacht: Die unterzeichnende oder digital bestätigende Person versichert ausdrücklich, zum Abschluss dieses Vertrages für das Unternehmen des Kunden berechtigt zu sein (Geschäftsführer, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter). Der Einwand fehlender Vertretungsmacht ist im Nachhinein ausgeschlossen (Anscheinsvollmacht).
1.8 Ausschluss mündlicher/fernkommunikativer Nebenabreden; Verbindlichkeit nur bei schriftlicher/textförmiger Fixierung
Die Parteien stellen klar, dass sämtliche rechtlich relevanten Vereinbarungen, Zusicherungen, Abweichungen, Nebenabreden, Ergänzungen oder Modifikationen – insbesondere solche zu Leistungsumfang, Zeitplan, Budget, Performance-/Erfolgsannahmen, Garantien, Laufzeiten, Kündigungsfristen oder Verlängerungsmechanismen – ausschließlich dann verbindlich sind, wenn sie in Schriftform oder mindestens Textform (§ 126b BGB) dokumentiert und durch die Geschäftsleitung des Dienstleisters ausdrücklich bestätigt wurden. Telefonische Absprachen, mündliche Erklärungen, Aussagen in Videokonferenzen/Online-Meetings, Sprachnachrichten sowie sonstige informelle Kommunikation (z. B. Messenger) sind nicht geeignet, vertragliche Rechte oder Pflichten zu begründen, zu ändern oder zu erweitern. Mitarbeiter, Freelancer, Vertriebsbeauftragte oder sonstige Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters sind nicht bevollmächtigt, rechtlich bindende Zusagen oder Garantien außerhalb der schriftlichen Vertragsdokumente zu erteilen.
§ 2 Leistungsgegenstand, Rechtsnatur, Leistungsbestimmungsrecht und Plattform-Risiko
2.1 Rechtsnatur als Dienstvertrag & Abgrenzung: Der Dienstleister erbringt für den Kunden je nach Buchung standardisierte oder individuelle, onlinebasierte Beratungs- und Agenturdienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Performance-Recruiting, Social-Media-Marketing und digitale Mitarbeitergewinnung. Die Parteien sind sich darüber einig und stellen hiermit ausdrücklich klar, dass der Dienstleister im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses eine reine Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB erbringt. Geschuldet ist ausschließlich das qualifizierte, fachgerechte Bemühen um die Sichtbarkeit und die Generierung von Anfragen („Leads“) unter Einsatz der vereinbarten Mittel, nicht jedoch der tatsächliche Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder eines konkreten Arbeitsergebnisses im Sinne eines Werkvertrages. Der Dienstleister schuldet ausdrücklich keinen quantitativen Erfolg (z. B. eine bestimmte Anzahl an Bewerbungen, Kosten pro Lead) und keinen qualitativen Erfolg (z. B. Eignung der Bewerber, tatsächliche Einstellung, Verbleib im Unternehmen), sofern dies nicht im schriftlichen Einzelauftrag als ausdrückliche „Garantie“ (unter Ausschluss bloßer Prognosen) vereinbart wurde.
2.2 Leistungsbestimmungsrecht (§ 315 BGB): Dem Dienstleister steht hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung, der technischen Umsetzung und der Strategie der zu erbringenden Dienstleistungen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu. Der Dienstleister ist berechtigt, die Art und Weise der Leistungserbringung (z. B. Wahl der Plattformen, Gestaltung der Werbemittel, Targeting-Strategien) nach eigenem billigem Ermessen und fachlicher Expertise festzulegen, um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
2.3 Plattformabhängigkeit & Risikoübergang (Die „Meta-Klausel“): Der Kunde erkennt an, dass die Leistungserbringung (insbesondere die Schaltung von Werbeanzeigen) zwingend von der Verfügbarkeit und den Richtlinien externer Plattformbetreiber (z. B. Meta/Facebook, Instagram, Google, LinkedIn) abhängig ist. Der Dienstleister weist ausdrücklich darauf hin, dass: (a) Werbeplattformen Kampagnen jederzeit ohne Angabe von Gründen aussetzen, stoppen oder ablehnen können; (b) Werbekonten oder Business-Manager temporär oder permanent gesperrt werden können; (c) Algorithmen vertraulich sind und sich jederzeit ändern können, was die Performance beeinflussen kann. Der Dienstleister hat auf diese externen Faktoren keinen Einfluss. Sollte die Kampagne durch solche Maßnahmen beeinträchtigt oder unmöglich werden, bleibt der Vergütungsanspruch des Dienstleisters in voller Höhe bestehen. Das Risiko der Plattformabhängigkeit liegt allein beim Kunden.
2.4 Genehmigungsfiktion & Ausschlussfrist (Rügeobliegenheit)
Der Dienstleister ist im Interesse einer effizienten Kampagnenführung auf unverzügliche Rückmeldungen angewiesen. Übermittelt der Dienstleister dem Kunden Entwürfe, Werbetexte, Creatives, Strategiepapiere oder Funnel-Strukturen (per E-Mail, Messenger oder Projektmanagement-Tool), so gelten diese als vollumfänglich genehmigt, abgenommen und zur Veröffentlichung freigegeben, sofern der Kunde nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Werktagen (72 Stunden) ab Zugang in Textform (z. B. E-Mail) unter konkreter Benennung der Änderungswünsche widerspricht. Mit Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung von Mängeln, die bei ordnungsgemäßer Prüfung erkennbar waren, endgültig ausgeschlossen (Präklusion). Der Dienstleister ist nach Fristablauf berechtigt, die Inhalte ohne weitere Rücksprache live zu schalten. Wünscht der Kunde nach Ablauf der Frist oder nach erfolgter Freigabe (explizit oder fiktiv) noch Änderungen, so hat der Dienstleister Anspruch auf eine gesonderte Vergütung nach seinem üblichen Stundensatz, sofern es sich nicht um die Beseitigung verdeckter Mängel handelt.
2.5 Einsatz von Erfüllungsgehilfen: Der Dienstleister ist uneingeschränkt berechtigt, sich zur Erfüllung einzelner oder aller vertraglichen Pflichten der Hilfe Dritter (z. B. Subunternehmer, Freelancer, Partneragenturen) zu bedienen. Eine Zustimmung des Kunden ist hierfür nicht erforderlich. Der Dienstleister bleibt dem Kunden gegenüber verantwortlicher Vertragspartner.
2.6 Rechtliche Verantwortung für Inhalte: Der Dienstleister führt keine Rechtsberatung durch. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die rechtliche Konformität der in seinem Namen geschalteten Werbekampagnen, insbesondere für das Vorhandensein und die Richtigkeit von Impressum, Datenschutzerklärung sowie die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorgaben. Der Kunde stellt den Dienstleister von sämtlichen Ansprüchen Dritter (z. B. Abmahnungen), die auf den Inhalten der Werbung beruhen, frei.
2.7 Nutzung von Landingpages & Domains: Soweit der Dienstleister im Rahmen des Auftrags Landingpages („Funnels“) erstellt oder Domains bereitstellt, erfolgt die Überlassung dieser technischen Infrastruktur ausschließlich mietweise für die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit. Der Kunde erwirbt kein Eigentum an den Landingpages, dem Quellcode oder den Domains. Nach Vertragsende ist der Dienstleister berechtigt, diese Seiten unverzüglich abzuschalten.
2.8 Folgen fehlender Mitwirkung: Erbringt der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung (z. B. Bereitstellung von Zugängen, Freigabe von Budget, Lieferung von Bildmaterial) nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht und verhindert damit die Leistungserbringung, gerät er in Annahmeverzug. Der Vergütungsanspruch des Dienstleisters bleibt in diesem Fall unberührt und in voller Höhe bestehen, auch wenn die Leistung nicht erbracht werden konnte.
2.9 Begriffsbestimmungen „Bewerbung“, „valider Datensatz“, Qualitätsmerkmale und Suchradius
2.9.1 Bewerbung (ausschließlich digitaler Funnel-Prozess): Eine „Bewerbung“ im Sinne dieses Vertrags ist ausdrücklich keine klassische/physische Bewerbung (z. B. Bewerbungsschreiben/Anschreiben, postalische Unterlagen, Bewerbungsmappen) und setzt weder ein Anschreiben noch die Übersendung von Dokumenten (z. B. Lebenslauf, Zeugnisse) voraus. Eine Bewerbung liegt ausschließlich dann vor, wenn eine interessierte Person im Rahmen einer Recruiting-Kampagne über den vom Dienstleister bereitgestellten bzw. technisch eingerichteten Funnel-Prozess (z. B. Meta-Instant-Formular, Landingpage/Funnel, Kontakt-/Terminformular oder vergleichbare digitale Erfassungsstrecken) einen Datensatz übermittelt und damit eine Kontaktaufnahme/Interessenbekundung auslöst.
2.9.2 Valider Datensatz / „valide Bewerbung“ (rein technische Validität): Eine Bewerbung gilt als „valide“ bzw. als „valider Datensatz“, sobald sie technisch verwertbar ist, insbesondere wenn (a) mindestens eine funktionsfähige Kontaktmöglichkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) enthalten ist und (b) eine Zuordenbarkeit zur Kampagne/Funnelstrecke des Kunden anhand der Systemdaten (z. B. Formular-/Lead-Export, Zeitstempel, Quelle) gegeben ist. Maßgeblich ist ausschließlich die technische Datensatzqualität; eine weitergehende inhaltliche Eignungsprüfung ist nicht geschuldet.
2.9.3 Nicht valide Datensätze (technische Ausschlussfälle): Als nicht valide gelten ausschließlich Datensätze, die objektiv-technisch nicht nutzbar sind, insbesondere (a) Datensätze ohne jegliche Kontaktmöglichkeit (weder Telefon noch E-Mail), (b) offensichtlich unbrauchbare Kontaktangaben (z. B. „00000“, erkennbar unzustellbare Fantasieangaben), (c) technisch leere Formularübermittlungen oder (d) offenkundige Bot-/Spam-Einträge ohne reale Kontaktierbarkeit.
2.9.4 Dubletten / Mehrfachübermittlungen: Mehrfacheinträge derselben Person gelten grundsätzlich jeweils als Bewerbung/Datensatz, sofern sie als separate Datensätze eingehen. Eine abweichende Zählweise (z. B. ausschließlich „Unique“-Datensätze) gilt nur, sofern diese ausdrücklich im Individualvertrag (Angebot/Anlage) schriftlich geregelt ist.
2.9.5 Fachliche Eignung / Qualitätsmerkmale (nicht Bestandteil der Definition): Qualitäts- oder Eignungsmerkmale – insbesondere Ausbildung, Berufserfahrung, Spezialisierung, Sprachkenntnisse, Verfügbarkeit, Gehaltsvorstellung, Soft Skills, Zuverlässigkeit, Rückmeldeverhalten, tatsächliches Erscheinen zu Terminen oder die tatsächliche Einstellung – sind nicht Bestandteil der Definition „Bewerbung“ bzw. „valider Datensatz“ und werden vom Dienstleister nicht geschuldet, sofern nicht im Individualvertrag ausdrücklich, schriftlich und messbar etwas anderes vereinbart wurde. Insbesondere bleibt eine Bewerbung auch dann ein valider Datensatz, wenn der Kandidat fachlich nicht passt, nicht reagiert, absagt oder nicht eingestellt wird.
2.9.6 Suchradius / Pendelzeit / Region: Ein im Projekt benannter Suchradius, eine Region oder Pendelzeit dient grundsätzlich ausschließlich der Kampagnensteuerung. Datensätze/Bewerbungen außerhalb eines benannten Suchradius bleiben valide Bewerbungen im Sinne dieser Ziffer, sofern nicht im Individualvertrag ausdrücklich und schriftlich geregelt wurde, dass außerhalb liegende Datensätze für eine konkret vereinbarte Garantie-/Zählweise ausgeschlossen sind.
2.10 Rügeobliegenheit hinsichtlich technischer Validität (Ausschlussfrist)
Einwendungen gegen die technische Validität einzelner Datensätze/Bewerbungen sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Ausschlussfrist von 5 Werktagen nach Übermittlung/Export (z. B. per E-Mail, Messenger oder Projektmanagement-Tool) in Textform unter konkreter Benennung des betroffenen Datensatzes geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Datensätze als anerkannt; eine spätere Beanstandung ist ausgeschlossen (Präklusion).
§ 3 Vertragskonstitution, Bindungswirkung, elektronisch erzeugte Akzeptanzakte
3.1 Der Vertrag gilt mit Zugang der Angebotsannahme durch den Kunden und der konkludenten oder expliziten Annahme durch den Dienstleister als bindend. Eine Ablehnung, Änderung oder Modifikation des Angebots durch den Kunden bewirkt keine automatisierte Neuauslegung des ursprünglichen Angebots, sondern erfordert eine Neuverhandlung unter Vorbehalt des Dienstleisters.
3.2 Elektronisch erzeugte Signaturen – unabhängig von der technischen Lösung (z. B. AdobeSign, DocuSign, Yousign oder vergleichbare Anwendungen) – gelten als rechtsverbindlich im Sinne des § 126a BGB. Der Einwand mangelnder Lesbarkeit oder technischer Überforderung wird als unbeachtlich verworfen.
3.3 Ein Rücktrittsrecht, Widerruf oder einseitiger Rückbau des Vertrages seitens des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, gesetzlich zwingende Normen verlangen dies. In allen anderen Fällen führt ein einseitiger Rückzug zur vollständigen Zahlungspflicht sämtlicher vertraglich vereinbarter Beträge inkl. aller Nebenpositionen.
3.4 Die Vertragsbindung bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Leistungskomponenten vom Kunden nicht abgerufen, verspätet genutzt oder vorsätzlich unterlassen werden.
3.5 Ein Vertrag zwischen den Parteien gilt ebenfalls dann als vollumfänglich zustande gekommen, wenn die Angebotsannahme über ein Drittanbieter-Tool (z. B. LexOffice, GetAccept, PandaDoc oder vergleichbare Systeme zur digitalen Angebotserstellung) erfolgt, insbesondere durch digitale Signatur, durch aktives Anklicken des Annahmebuttons, durch elektronische Angebotsbestätigung, durch Zahlung oder durch sonstige dem Dienstleister eindeutig zuordenbare Annahmehandlungen. In diesen Fällen entfaltet die Bestätigung dieselbe rechtliche Bindungswirkung wie eine schriftlich unterzeichnete Vertragserklärung im Sinne des § 126 BGB. Der Einwand einer unbewussten, versehentlichen oder nicht rechtsverbindlichen Erklärung ist ausgeschlossen.
3.6 Automatische Vertragsverlängerung unabhängig von Leistungsbeanstandungen (Trennung von Leistungsstörung und Kündigungsregime)
Soweit im Individualvertrag (Angebot) eine Mindestlaufzeit und/oder eine automatische Vertragsverlängerung vereinbart ist, tritt die Verlängerung ausschließlich nach Maßgabe der dort geregelten Kündigungsfrist und Verlängerungsdauer ein. Unzufriedenheit, Beschwerden, Mängelrügen, Leistungsdiskussionen, (behauptete) Schlechtleistung, Performanceabweichungen oder sonstige Beanstandungen berühren das Eingreifen einer vereinbarten Verlängerung nicht und ersetzen insbesondere keine fristgerechte Kündigung. Unterbleibt eine fristgerechte Kündigung mindestens in Textform, verlängert sich der Vertrag vereinbarungsgemäß; die Vergütungspflicht besteht fort – unabhängig von der subjektiven Leistungsbewertung des Kunden.
§ 4 Vergütung, Zahlungsmodalitäten, Aufrechnungsverbot und Mediale Sonderleistungen
4.1 Die Höhe der vom Kunden zu entrichtenden Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen individualvertraglichen Dokument, wobei sämtliche Beträge grundsätzlich netto, also zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu verstehen sind, es sei denn, es wurde explizit eine brutto-basierte Pauschalstruktur vereinbart, welche jedoch in jedem Fall der Auslegung durch den Dienstleister unterliegt.
4.2 Die Vergütung wird unabhängig vom Grad der Nutzung der vertraglich vereinbarten Leistungen, der Bewertung der Leistungsergebnisse durch den Kunden oder der tatsächlichen Realisierbarkeit sämtlicher Zielparameter in vollem Umfang zur Zahlung fällig, wobei das Zahlungsziel als nicht dehnbar, dispositiv oder verhandelbar gilt, sondern spätestens am siebten Kalendertag nach Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung exekutiert sein muss.
4.3 Kommt der Kunde mit der Zahlung auch nur einer Teilforderung in Verzug, so sind sämtliche weiteren, gegebenenfalls später fälligen Forderungen sofort zur Zahlung fällig (Verwirkung des Zahlungsziels), unabhängig von etwaigen Skonti, Staffelregelungen oder internen Projektabschnitten.
4.4 Es wird ausdrücklich vereinbart, dass sämtliche medienspezifischen Leistungen, insbesondere solche, die im Rahmen eines sogenannten Mediadays erbracht wurden – darunter, ohne hierdurch abschließend zu sein: Fotoproduktion, Videoproduktion, Location-Shooting, Rohschnitt, Feinschnitt, Tonmischung, Color-Grading, Formatoptimierung, Plattformintegration – pauschal und unwiderruflich mit einem Betrag in Höhe von 1.500 EUR (in Worten: eintausendfünfhundert Euro) zu beziffern sind und ausnahmslos von sämtlichen Erstattungs-, Garantie- oder Rückabwicklungsklauseln ausgenommen sind, selbst wenn diese ausdrücklich oder konkludent vereinbart wurden.
§ 5 Gewährleistungsersatz, Rückforderungsunfähigkeit und Ausschluss konditionierter Reklamation
5.1 Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass jegliche Rückvergütung, Rückforderung oder anderweitige Kompensation des vereinbarten Dienstleistungsentgelts ausgeschlossen ist, sofern nicht im individualvertraglichen Hauptdokument eine exakte, schriftlich codifizierte und juristisch eindeutig interpretierbare Garantievereinbarung enthalten ist, deren Bedingungsgefüge alle Voraussetzungen des § 305c BGB zur überraschungsfreien Klauselgestaltung erfüllt und deren Gegenstand sich konkret auf eine klar abgrenzbare Leistungskomponente mit zeitlich definierter Prüfungsmöglichkeit bezieht.
5.2 Etwaige mündlich kommunizierte Aussagen zur „Geld-zurück-Garantie“, zur „Bewerbergarantie“ oder zur „Performanceverpflichtung“ gelten als rein deklaratorisch, unverbindlich und frei von jedweder rechtlichen Bindungskraft.
5.3 Die Garantiebedingung, sofern überhaupt vereinbart, verliert automatisch ihre Wirksamkeit mit Verstreichen des definierten Zeitraums oder bei Nichterfüllung mindestens einer vertraglichen Nebenpflicht durch den Kunden, unabhängig von deren subjektiver Relevanz oder Ursächlichkeit im Rahmen der Gesamtperformance.
5.4 Die Annahme eines Arbeitsverhältnisses zwischen einem Bewerber, der durch eine vom Dienstleister initiierte Kampagne gewonnen wurde, und dem Kunden führt unabhängig vom Zeitraum, Vertragsart oder tatsächlichen Tätigkeitsbeginn unwiderruflich zur vollständigen Erfüllung etwaiger Vermittlungs-, Erfolgs- oder Leistungsgarantien.
5.5 Sofern dem Kunden im Rahmen einer individualvertraglich zugesicherten Zufriedenheits-, Performance- oder Geld-zurück-Garantie eine Rückerstattungsmöglichkeit eingeräumt wurde, gilt diese Option als endgültig und unwiderruflich verwirkt, sobald der Kunde – trotz Nichterreichung der garantierten Mindestleistung – weitere Zahlungen im Rahmen der vereinbarten Vertragslaufzeit leistet oder Leistungen des Dienstleisters weiterhin aktiv in Anspruch nimmt. Dies stellt einen konkludenten Verzicht im Sinne einer stillschweigenden Zustimmung dar und schließt jeglichen Rückforderungsanspruch ex nunc und ex tunc aus. Die rechtliche Wirkung dieses Verzichts tritt unabhängig davon ein, ob der Kunde ausdrücklich oder stillschweigend auf die Ausübung seines Garantieanspruchs verzichtet.
§ 6 Besondere Garantie-Bedingungen, Verwirkungsklauseln und Nutzungsverzicht
6.1 Deklaratorischer Charakter & Schriftform: Grundsätzlich schuldet der Dienstleister keinen bestimmten Erfolg. Eine „Geld-zurück-Garantie“, „Einstellungsgarantie“ oder „Lead-Garantie“ existiert rechtlich nur dann, wenn sie explizit, schriftlich und unter genauer Bezifferung der Zielwerte im individuellen Hauptvertrag (Angebot) festgehalten wurde. Mündliche Aussagen in Verkaufsgesprächen (z. B. „Wir finden sicher jemanden“) sind unverbindliche Prognosen und begründen keinen Garantieanspruch.
6.2 Verwirkung bei Pflichtverletzung: Ein vereinbarter Garantieanspruch entfällt, wenn der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten, insbesondere die Reaktionspflichten gemäß § 2.4 und § 7, nicht erfüllt hat und diese Pflichtverletzung kausal für den Nichteintritt des Erfolges war oder dessen Überprüfung unmöglich macht. Gleiches gilt, wenn sich der Kunde zum Zeitpunkt der Geltendmachung im Zahlungsverzug befindet.
6.3 Definition „Einstellung“ & „Qualifiziert“: (a) Einstellung: Eine Einstellungs-Garantie gilt als erfüllt, sobald ein Arbeitsvertrag unterschrieben wurde – unabhängig davon, ob der Kandidat die Probezeit besteht oder die Stelle tatsächlich antritt. Als „erfolgreiche Einstellung“ zählt auch, wenn der Kandidat dem Kunden bereits bekannt war (Reaktivierung) oder für eine andere als die ausgeschriebene Stelle eingestellt wird. (b) Qualifiziert: Ein Lead gilt im Sinne der Garantie als „qualifiziert“, sobald er technisch valide ist (siehe Definition § 2 und § 7). Eine inhaltliche oder fachliche Eignung (z. B. Ausbildung, Sprachkenntnisse) ist kein Bestandteil der Garantie.
6.4 Verwirkung bei Verlängerung: Verlängert sich der Vertrag automatisch (weil keine fristgerechte Kündigung erfolgte) oder bucht der Kunde nach Ablauf der Erstlaufzeit weitere Leistungen/Kontingente, erlischt jeder Anspruch auf eine Geld-zurück-Garantie aus der Vorperiode sofort. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit wird als unwiderlegbares Indiz für die Zufriedenheit und die Werthaltigkeit der Leistung gewertet.
6.5 Rechtsfolge bei Garantieinanspruchnahme (Lizenzentzug): Macht der Kunde einen vertraglich vereinbarten Garantieanspruch (z. B. Geld-zurück) geltend, entfallen mit der Rückerstattung rückwirkend sämtliche Nutzungsrechte an den erstellten Inhalten, Leads und Bewerberdaten. Der Kunde ist verpflichtet, die Nutzung unverzüglich einzustellen und alle Daten zu löschen. Eine Weiterverwendung von Ergebnissen (z. B. Einstellung eines Bewerbers aus der Kampagne) nach Geltendmachung der Garantie stellt eine Urheberrechtsverletzung dar und verpflichtet den Kunden zur Rückzahlung des erstatteten Betrages sowie zum Schadensersatz.
6.6 Ausschluss der Produktionskosten: Sollte ein Garantiefall wirksam eintreten, bezieht sich die Rückerstattung ausschließlich auf die reine Dienstleistungsgebühr (Management-Fee). Kosten für Medienproduktionen (Mediaday, Foto/Video), Einrichtungsgebühren oder verauslagte Werbebudgets sind reine Werk- bzw. Drittkosten und von der Erstattung kategorisch ausgeschlossen. Der Dienstleister behält in jedem Fall mindestens 1.500,00 EUR netto als Aufwandsentschädigung für die Medienproduktion ein.
6.7 Ausschlussfrist: Ein Anspruch auf Garantieleistung muss spätestens 14 Tage nach Ende der Kampagnenlaufzeit (des jeweiligen Kontingents) schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Berufung auf die Garantie ausgeschlossen (Präklusion).
§ 7 Urheberrecht, Nutzungsrechte, Reverse-Engineering-Verbot & Referenznennung
7.1 Urheberrecht & Geistiges Eigentum: Sämtliche im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung vom Dienstleister erstellten, konzipierten oder bereitgestellten Arbeitsergebnisse und Inhalte verbleiben im ausschließlichen geistigen Eigentum und Urheberrecht des Dienstleisters. Dies gilt insbesondere, aber nicht abschließend, für: (a) Werbetexte (Copywriting), Slogans und Ansprache-Skripte. (b) Grafische Gestaltungen, Ad-Creatives, Bildbearbeitungen und Videoschnitte. (c) Technische Strukturen, insbesondere Landingpages, Funnel-Logiken, Quellcodes, Pixel-Setups und Zapier-Automatisierungen. (d) Strategische Konzepte, Zielgruppen-Definitionen (Audiences) und Recruiting-Methodiken. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei diesen Werken um individuelle geistige Schöpfungen des Dienstleisters handelt, die urheberrechtlichen Schutz genießen.
7.2 Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzierung): Der Kunde erhält an den erstellten Inhalten (mit Ausnahme der in § 7.3 genannten Rohdaten) lediglich ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes und widerrufliches Nutzungsrecht. (a) Zweckbindung: Das Nutzungsrecht beschränkt sich strikt auf den Einsatz in den vom Dienstleister verwalteten Werbekampagnen. Eine Verwendung außerhalb dieser Kampagnen (z. B. auf der eigenen Website, in Printmedien, auf Messen) ist ohne gesonderte schriftliche „Buy-Out“-Vereinbarung untersagt. (b) Zeitliche Befristung: Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses (z. B. durch Kündigung oder Ablauf) erlischt das Nutzungsrecht sofort. Der Kunde ist verpflichtet, die Nutzung sämtlicher vom Dienstleister erstellten Creatives, Texte und Funnels unverzüglich einzustellen und diese von seinen Systemen zu löschen. (c) Aufschiebende Bedingung: Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt gemäß § 158 Abs. 1 BGB erst unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Solange der Kunde im Zahlungsverzug ist, nutzt er die Inhalte rechtswidrig.
7.3 Ausschluss von Rohdaten & Buy-Out: Der Dienstleister schuldet die Lieferung des fertigen Endprodukts (z. B. die ausgespielte Werbeanzeige), nicht jedoch die Herausgabe der offenen Arbeitsdateien oder des Rohmaterials. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von: (a) RAW-Videomaterial (ungeschnittenes Kameramaterial) oder RAW-Fotos. (b) Offenen Projektdateien (z. B. Adobe Premiere, After Effects, Photoshop, InDesign). (c) Administrator-Zugängen zu den vom Dienstleister erstellten Funnel-Software-Tools. Wünscht der Kunde die Herausgabe solcher Daten oder die zeitlich unbeschränkte Nutzung der Ergebnisse nach Vertragsende, bedarf dies einer gesonderten „Buy-Out“-Vereinbarung gegen Zahlung einer zusätzlichen Lizenzgebühr, deren Höhe der Dienstleister nach billigem Ermessen festsetzt.
7.4 Verbot von Reverse Engineering & Nachbau (Plagiats-Schutz): Dem Kunden ist es strengstens untersagt, die vom Dienstleister entwickelten Konzepte, Funnel-Strukturen, Fragetexte oder Design-Templates zu kopieren, nachzubauen („Reverse Engineering“), zu dekompilieren oder diese an Dritte (insbesondere Wettbewerber oder andere Agenturen) weiterzugeben, um die Dienstleistung des Dienstleisters zu umgehen oder kostengünstig zu replizieren. Dies gilt auch für die Zeit nach Vertragsende. Der Kunde darf die spezifische Recruiting-Systematik des Dienstleisters nicht eigenständig weiterbetreiben.
7.5 Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung: Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die Nutzungsbeschränkungen (§ 7.2) oder das Nachbau-Verbot (§ 7.4) verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR (fünftausend Euro) an den Dienstleister. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes (z. B. Lizenzschadensersatz nach der Lizenzanalogie) sowie Unterlassungsansprüche bleiben hiervon unberührt. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen.
7.6 Referenznennung & Case Studies: Der Dienstleister ist berechtigt, den Kunden zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt als Referenz zu nennen. (a) Umfang: Dies umfasst die Nutzung des Firmenlogos, des Namens, von Screenshots der Kampagnen sowie die Veröffentlichung von erzielten Ergebnissen (Performance-Daten wie Lead-Anzahl, Kosten pro Bewerbung) in anonymisierter oder abstrahierter Form. (b) Kanäle: Die Nutzung darf auf der Website des Dienstleisters, in Social-Media-Kanälen (LinkedIn, Instagram etc.), in Präsentationen (Pitch-Decks), in Webinaren sowie in bezahlten Werbeanzeigen („Case Study Ads“) erfolgen. (c) Widerspruch: Ein Widerspruchsrecht des Kunden besteht nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. strikte Geheimhaltungspflichten aufgrund eines Unternehmensverkaufs), der schriftlich nachgewiesen werden muss. Ein genereller Ausschluss der Referenznennung bedarf einer expliziten Regelung im Hauptvertrag (NDA).
7.7 Know-How-Schutz: Vorschläge, Feedback oder Ideen, die der Kunde im Laufe der Zusammenarbeit einbringt und die vom Dienstleister in die Kampagnenstrategie integriert werden, begründen kein Miturheberrecht des Kunden an den Arbeitsergebnissen. Das methodische Know-How verbleibt allein beim Dienstleister.
§ 8 Haftung, Freistellung, Verantwortlichkeit für Inhalte und Terminausfall
8.1 Allgemeine Haftungsbeschränkung: Der Dienstleister haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund (Vertrag, Delikt, etc.) – im Rahmen der verschuldensabhängigen Haftung ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister nur, sofern er eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat (Kardinalpflicht). Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung jedoch der Höhe nach streng begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, mit dessen Entstehung bei Vertragsschluss vernünftigerweise gerechnet werden musste.
8.2 Ausschluss mittelbarer Schäden (Financial Cap): Eine Haftung des Dienstleisters für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Reputationsverluste, Betriebsunterbrechungen oder Schäden aus Ansprüchen Dritter ist – soweit gesetzlich zulässig – vollumfänglich ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt der Dienstleister keine Haftung für „vergeblichen Werbeaufwand“ (Wasted Ad Spend). Der Kunde trägt das alleinige Risiko dafür, dass das eingesetzte Werbebudget auf den Drittplattformen (Meta, Google etc.) nicht den gewünschten monetären Rückfluss (ROI/ROAS) erzielt.
8.3 Verantwortlichkeit für Inhalte & Keine Prüfpflicht: Der Dienstleister führt keine rechtliche Prüfung der vom Kunden bereitgestellten oder der für ihn erstellten Werbemaßnahmen (Anzeigen, Texte, Landingpages) durch. Dies gilt insbesondere für die Prüfung auf wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche oder datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit. Der Kunde ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der Kampagnen vor Freigabe eigenständig (ggf. durch Fachanwälte) prüfen zu lassen. Mit der Freigabe (oder der Genehmigungsfiktion gemäß § 2.4 / § 7.3) übernimmt der Kunde die alleinige und uneingeschränkte haftungsrechtliche Verantwortung für die Inhalte. Der Dienstleister haftet nicht für Abmahnungen, Bußgelder oder Unterlassungsansprüche, die gegen den Kunden geltend gemacht werden.
8.4 Freistellungserklärung (Indemnification): Der Kunde garantiert, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte (Fotos, Videos, Logos, Texte, Adressdaten) frei von Rechten Dritter sind und deren Nutzung nicht gegen geltendes Recht verstößt. Sollte der Dienstleister von Dritten (z. B. Wettbewerbern, Verbänden, Urhebern oder Behörden) wegen der Nutzung dieser Inhalte oder aufgrund der Gestaltung der Werbekampagne in Anspruch genommen werden, so stellt der Kunde den Dienstleister im Innenverhältnis von sämtlichen Ansprüchen, Kosten und Schäden vollumfänglich frei. Diese Freistellungsverpflichtung umfasst insbesondere auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung (Anwalts- und Gerichtskosten) des Dienstleisters sowie etwaige behördliche Bußgelder. Der Kunde ist verpflichtet, den Dienstleister bei der Rechtsverteidigung durch Bereitstellung aller notwendigen Informationen und Dokumente aktiv zu unterstützen.
8.5 Ausfallhonorar bei Terminabsagen (Mediaday/Produktion): Da Produktionstermine (Mediadays, Videodrehs, Onboarding-Workshops) eine langfristige Ressourcenplanung und Blockierung von Personal erfordern, gelten folgende Stornierungsbedingungen: (a) Sagt der Kunde einen verbindlich vereinbarten Termin (schriftlich oder mündlich fixiert) weniger als 7 Werktage vor dem geplanten Datum ab oder verlangt er eine Verschiebung, ist ein pauschales Ausfallhonorar in Höhe von 50 % der vereinbarten oder (falls pauschaliert) der kalkulatorischen Netto-Projektgebühr für diesen Tag sofort zur Zahlung fällig. (b) Erfolgt die Absage oder Verschiebung weniger als 48 Stunden (2 Werktage) vor dem Termin, erhöht sich das Ausfallhonorar auf 100 %. (c) Bereits angefallene Fremdkosten oder nicht stornierbare Reisekosten (Flüge, Bahntickets, Hotelbuchungen, Miet-Equipment) sind vom Kunden in jedem Fall zu 100 % zusätzlich zu erstatten. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Dienstleister gar kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
8.6 Haftung bei Datenverlust: Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Der Kunde ist verpflichtet, eigene Backups seiner Daten (Leads, Bewerberlisten) zu erstellen.
8.7 Haftungsausschluss für Drittplattformen: Der Dienstleister haftet nicht für Schäden, die durch technische Ausfälle, Sperrungen, Löschungen oder Datenlecks bei Drittanbietern (Meta, Google, CRM-Anbieter, Hosting-Provider) entstehen. Diese liegen außerhalb der Risikosphäre des Dienstleisters.
§ 9 Folgen von Leistungsstörungen, Verzögerung des Kampagnenstarts & Schadensersatz
9.1 Pflicht zur Start-Ermöglichung: Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Durchführung der Kampagne notwendigen Zugänge, Materialien (Bilder/Videos), Freigaben und Informationen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach dem im Individualvertrag definierten Vertragsbeginn (siehe § 5.1) bereitzustellen, um den operativen Kampagnenstart zu ermöglichen.
9.2 Annahmeverzug & Fälligkeit: Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten (z. B. Materiallieferung, Freigabe, Zugangsgewährung) trotz schriftlicher Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist von 7 Tagen nicht nach, gerät er in Annahmeverzug. In diesem Fall gilt die Leistung des Dienstleisters als erbracht. Der Dienstleister ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die gesamte Laufzeit sofort fällig zu stellen und abzurechnen, abzüglich lediglich derjenigen Aufwendungen, die er durch Unterlassung der Leistung tatsächlich erspart hat (pauschaliert mit 5 % der Auftragssumme). Dem Kunden bleibt der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen vorbehalten.
9.3 Verlust von Garantie- und Minderungsansprüchen: Verzögert der Kunde den Start oder die Durchführung der Kampagne aus eigenen Gründen, entfallen sämtliche vereinbarten Garantie-, Rückzahlungs- oder Performance-Ansprüche (z. B. Geld-zurück-Garantie) ersatzlos. Der Kunde kann sich nicht auf eine fehlende Performance berufen, wenn er die Voraussetzungen für die Kampagne (z. B. rechtzeitiger Start) nicht selbst geschaffen hat. Die Garantiefrist beginnt nicht später zu laufen; sie verstreicht ungenutzt während der Verzögerung.
9.4 Ausschluss von Rücktritt vor Start: Ein Rücktritt, Widerruf oder eine einseitige „Stornierung“ des Vertrages vor dem tatsächlichen Kampagnenstart ist ausgeschlossen. Versucht der Kunde, den Vertrag vor Leistungsbeginn zu lösen (z. B. „Wir haben es uns anders überlegt“), wird dies als vertragswidrige Leistungsverhinderung gewertet. Dies entbindet den Kunden nicht von der Zahlungspflicht. Der volle Rechnungsbetrag bleibt geschuldet. Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Einrede der nicht erfüllten Leistung (§ 320 BGB) ist ausgeschlossen, da die Nichterfüllung vom Kunden selbst verursacht wurde.
9.5 Wegfall von Rabatten (Acceleration Clause): Kündigt der Kunde den Vertrag außerordentlich, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, oder provoziert er durch Pflichtverletzungen (z. B. Zahlungsverzug, Verweigerung der Mitwirkung) eine Kündigung durch den Dienstleister, so gilt: (a) Sämtliche vereinbarten Laufzeit-Rabatte, Sonderkonditionen, Nachlässe oder kostenfreien Zusatzleistungen (Boni) entfallen rückwirkend. (b) Die Abrechnung erfolgt auf Basis der regulären Listenpreise (Standardkonditionen). (c) Die gesamte noch offene Restsumme bis zum Ende der regulären Laufzeit wird als fälliger Schadensersatz sofort in einer Summe eingefordert (Abzinsung ausgeschlossen).
9.6 Keine Rückforderung bei Kündigung: Erfolgt eine Kündigung des Vertrages durch den Dienstleister aus wichtigem Grund (z. B. wegen Zahlungsverzugs des Kunden oder endgültiger Mitwirkungsverweigerung), hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beträge (z. B. Setup-Gebühren oder Vorauszahlungen). Diese verbleiben als pauschaler Aufwendungsersatz beim Dienstleister.
§ 10 Reputationsbezogene Referenzverwertung, Namensnennungszustimmung & Exklusivität
10.1 Umfassende Zustimmung: Der Kunde erklärt mit Abschluss des Vertragsverhältnisses, unabhängig von Art, Dauer, Inhalt, Status oder Gegenstand der gebuchten Leistungen, seine unwiderrufliche, vollumfängliche und uneingeschränkt übertragbare Zustimmung zur namentlichen, bildlichen, grafischen, logotechnischen und fallstudienbasierten Verwendung sämtlicher unter seiner Firma, Marken- oder Unternehmensbezeichnung geführten Identifikatoren durch den Dienstleister, insbesondere – aber nicht ausschließlich – zur Darstellung auf der unternehmenseigenen Website, in Präsentationsunterlagen, Pitches, Werbematerialien, Printpublikationen, Webinaren, Videoinhalten, Case-Studies, Branchenbeiträgen sowie bei Veranstaltungsformaten jedweder Art.
10.2 Umfang der Nutzung: Die Zustimmung umfasst ferner die Einbindung des Logos, der Geschäftsfeldbeschreibung, von Zitaten, projektbezogenen Zahlen und Kampagnenergebnissen sowie der Funktionsbezeichnung etwaiger Ansprechpartner, soweit diese öffentlich zugänglich oder im Rahmen des Projekts bereitgestellt wurden oder werden. Der Kunde verzichtet zugleich auf eine explizite Genehmigung im Einzelfall.
10.3 Nutzung von Erkenntnissen: Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit entstandenen Erkenntnisse, Ergebnisse, Zwischenstände, Optimierungsverläufe oder Performancewerte – einschließlich solcher, die Rückschlüsse auf interne Prozesse oder Strategien zulassen – vom Dienstleister in abstrahierter oder anonymisierter Form für die Weiterentwicklung, Vermarktung und Dokumentation eigener Dienstleistungen genutzt werden dürfen.
10.4 Ausschluss des Widerrufs: Eine Einschränkung, Rücknahme oder Einschränkung dieser Zustimmung nach Vertragsschluss ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sollte dennoch ein Widerspruch erfolgen, so trägt der Kunde die volle Beweislast dafür, dass seine schutzwürdigen Interessen das Interesse des Dienstleisters an der Nutzung überwiegen. Im Falle eines Widerspruchs ist der Dienstleister berechtigt, sämtliche vertraglichen Leistungen – insbesondere mediale, werbliche oder öffentlichkeitswirksame Maßnahmen – bis zur abschließenden Klärung auszusetzen oder einzustellen.
10.5 Rechtegarantie: Der Kunde bestätigt weiterhin, dass durch die Zustimmung zur Referenznutzung keinerlei Rechte Dritter verletzt werden, insbesondere keine Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- oder Wettbewerbsrechte. Er stellt den Dienstleister von sämtlichen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang umfassend frei.
10.6 Kostenlosigkeit: Eine Vergütung, Beteiligung oder separate Lizenzgebühr zugunsten des Kunden für die Nutzung vorgenannter Inhalte ist ausgeschlossen, da die Referenznutzung als integraler Bestandteil des Leistungsaustauschs gilt und mit der vereinbarten Vergütung bereits vollständig abgegolten ist.
10.7 Ausschluss von Exklusivität (Wettbewerbsklausel): Die Zusammenarbeit mit dem Kunden begründet keinerlei Exklusivitätsverhältnis. Der Dienstleister bleibt ausdrücklich berechtigt, zeitgleich oder nachfolgend mit Unternehmen derselben Branche, Region oder Zielgruppenausrichtung (direkte Wettbewerber des Kunden) zusammenzuarbeiten.
10.8 Reputationsschutzklausel: Öffentliche Äußerungen des Kunden, die geeignet sind, den Ruf, die Geschäftstätigkeit oder das öffentliche Ansehen des Dienstleisters nachhaltig zu beeinträchtigen – insbesondere durch Rezensionen, Kommentare, Bewertungen oder Social-Media-Posts – dürfen nur nach vorherigem Schlichtungsversuch und unter angemessener Fristsetzung zur Mängelbeseitigung erfolgen.
§ 11 Schlussbestimmungen, Rechtswahl & Salvatorische Klausel
10.1 Rechtswahl: Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie sämtlicher kollisionsrechtlicher Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen.
11.2 Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Dienstleisters (Hamburg). Der Dienstleister ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche wahlweise auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht geltend zu machen.
11.3 Schriftformklausel: Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Formklausel selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
11.4 Salvatorische Klausel (Erhaltungsklausel): Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags – sei es in ihrer Gesamtheit oder in Teilen – nichtig, unwirksam, undurchführbar oder rechtlich nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleiben sämtliche übrigen Klauseln hiervon unberührt (Erhaltung der Restgültigkeit). Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, anstelle der unwirksamen Klausel eine wirtschaftlich gleichwertige, juristisch zulässige und wirksame Ersatzregelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Regelungszweck und dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall einer unbewussten Regelungslücke.